
Gesetz gegen die unlauteren Wettbewerb
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen ( Paragraph 1-7 )
Paragraph 3 – Verbot unlauterer geschäftliche Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind u n z u l ä s s i g. ( unlauteres Geschäftsangebot )
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets u n z u l ä s s i g.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. 2 Geschäftliche Handlungen die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf geschäftliche Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedrüftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
UMSATZSTEUER (UStG) Paragraph 13 – Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer entsteht 1. Für Lieferungen und sonstige Leistungen a) bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten ( Paragraph 16 Abs.1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. WIRD das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ( Paragraph 20 ) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, c) in den Fällen der B e f ö r d e r u n g s e i n z e l b e s t e u e r u n g nach Paragraph 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt , in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt, d) in den Fällen des Paragraph 18 Abs. 4c mit Ablauf des des Besteuerungszeitraums nach Paragraph 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, e) in den Fällen des Paragraph 18 Abs.4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Paragraph 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungem ausgeführt worden sind, 2. Für Leistungen im Sinne des Paragraphen 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmelsungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind, 3. In den Fällen des Paragraph 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;4. (weggefallen) 5. Im Fall des Paragraph 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;6. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Paragraphen 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;7. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 1b am Tag des Erwerbs;8. Im Fall des Paragraph 6a Abs.4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;9. Im Fall des Paragraph 4 Nr. 4a Satz1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 21 Abs.2(3) (weggefallen)
MEINE persönlichen Worte erspare ich mir hier eindeutig….!!!!
WARUM MÜSSEN WIR FÜR ALLES STEUERN ZAHLEN…???- MAL DARÜBER NACHDENKEN WERTES VOLK !!!!